Freizeitwohnsitz in Tirol: Was Käufer zum Tiroler Grundverkehrsgesetz wissen sollten

Eine Wohnung in Seefeld für die Skiwochenenden, ein Haus in Kitzbühel für den Sommer: Viele Käufer aus Österreich, Deutschland und dem Ausland wünschen sich in Tirol einen Ort zum Erholen. Genau diese Nutzung ist in Tirol aber streng geregelt. Als Freizeitwohnsitz darf eine Immobilie nur genutzt werden, wenn sie bereits als solcher rechtlich abgesichert ist [1]. Wer eine gewöhnliche Wohnung kauft und sie trotzdem als Urlaubsdomizil nutzt, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Euro [2] und im äußersten Fall die Zwangsversteigerung [3].

In diesem Beitrag erfahren Sie, was in Tirol als Freizeitwohnsitz gilt, welche Pflichten das Tiroler Grundverkehrsgesetz für Käufer vorsieht, was eine Vorbehaltsgemeinde ist und welche Punkte Sie vor dem Kaufanbot prüfen sollten. Der Beitrag gibt die Rechtslage mit Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bei Leutgeb Immobilien steht deshalb eine Frage am Anfang jeder Beratung: Wie möchten Sie die Immobilie nutzen? In Tirol entscheidet die Antwort darüber, welche Objekte für Sie überhaupt in Frage kommen.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsatz: Neue Freizeitwohnsitze sind in Tirol nur noch in engen Ausnahmen möglich. Zulässig ist die Nutzung vor allem bei Objekten, die im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde eingetragen sind [1].
  • Bestand: In Tirol sind rund 16.500 Freizeitwohnsitze erfasst, davon 1.274 in Kitzbühel (Stand Mai 2026) [4].
  • Vorbehaltsgemeinden: Seit 1. Jänner 2026 gelten rund 180 der 277 Tiroler Gemeinden als Vorbehaltsgemeinden, darunter Innsbruck, Kitzbühel, Seefeld, Kufstein und Reutte [5]. Dort erklären Käufer bei fast jedem Erwerb, dass kein neuer Freizeitwohnsitz entsteht [3].
  • Staatsbürgerschaft: Käufer aus der EU und dem EWR, etwa aus Deutschland, sind Österreichern gleichgestellt. Käufer aus Drittstaaten brauchen eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde [3].
  • Sanktionen: Bei unzulässiger Nutzung drohen Geldstrafen bis 80.000 Euro [2], ein Unterlassungsauftrag und im äußersten Fall die Zwangsversteigerung [3].
  • Fazit: Wer eine Immobilie in Tirol auch zur Erholung nutzen möchte, sollte den Freizeitwohnsitz-Status vor dem Kaufanbot schriftlich von der Gemeinde bestätigen lassen.

Was ist ein Freizeitwohnsitz in Tirol?

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 definiert Freizeitwohnsitze als Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis am Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen. Sie werden stattdessen zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet [1]. Das Tiroler Grundverkehrsgesetz übernimmt diese Definition [3].

Entscheidend ist also nicht, wie oft Sie vor Ort sind, sondern wofür Sie die Immobilie nutzen. Wer seinen Lebensmittelpunkt woanders hat und in Tirol Urlaub, Wochenenden oder Ferien verbringt, nutzt die Immobilie als Freizeitwohnsitz.

Was nicht als Freizeitwohnsitz gilt

Das Gesetz nimmt bestimmte Nutzungen ausdrücklich aus [1]:

  • Gastgewerbebetriebe: Beherbergungsbetriebe, die unter anderem Gemeinschaftsräume, gewerbetypische Dienstleistungen wie regelmäßige Reinigung und eine ständig erreichbare Ansprechperson bieten.
  • Privatzimmervermietung: Wohnräume, die im Rahmen der Privatzimmervermietung an Gäste vermietet werden.
  • Kleine Ferienwohnungsbetriebe: Ferienwohnungen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen und insgesamt höchstens zwölf Betten, die kurzzeitig an wechselnde Gäste vermietet werden. Bei Gebäuden, die nach dem 1. Februar 1996 bewilligt wurden, gilt das nur, wenn der Vermieter im Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat.
  • Kur- und Erholungsheime: Einrichtungen öffentlicher oder gemeinnütziger Träger.

Auch eine Wohnung, die Sie aus beruflichen Gründen oder für eine Ausbildung nutzen, ist kein Freizeitwohnsitz. Laut dem Leitfaden des Landes Tirol zahlt etwa ein Pendler, der seine Wohnung nicht zur Erholung nutzt, auch keine Freizeitwohnsitzabgabe [6].

Freizeitwohnsitz oder Zweitwohnsitz: Wo liegt der Unterschied?

Im Alltag werden beide Begriffe oft gleich verwendet. Rechtlich ist das nicht dasselbe. Das Melderecht kennt den Hauptwohnsitz und weitere Wohnsitze, umgangssprachlich Neben- oder Zweitwohnsitz genannt. Für das Tiroler Raumordnungs- und Grundverkehrsrecht zählt dagegen allein, wie die Immobilie tatsächlich genutzt wird.

Für Käufer heißt das: Eine korrekte Nebenwohnsitzmeldung macht eine Freizeitnutzung nicht zulässig. Auch wer die Freizeitwohnsitzabgabe bezahlt, legalisiert damit keinen unzulässigen Freizeitwohnsitz [6].

Wann ein Freizeitwohnsitz in Tirol zulässig ist

Als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfen nur noch Häuser und Wohnungen, für die eine der folgenden Grundlagen vorliegt [1]:

  • Bestehender Freizeitwohnsitz: Der Wohnsitz wurde in den 1990er-Jahren als Freizeitwohnsitz angemeldet, seine Zulässigkeit wurde festgestellt und er ist im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
  • Widmung im Flächenwidmungsplan: Die Gemeinde lässt neue Freizeitwohnsitze in einem bestimmten Bereich ausdrücklich zu und legt dafür eine Höchstzahl fest.
  • Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters: Sie ist für gesetzliche Erben oder bei geänderten Lebensumständen des Eigentümers möglich. Sie gilt nur für die Person, der sie erteilt wurde, und geht beim Verkauf nicht auf den Käufer über.

Die 8-Prozent-Grenze

Neue Freizeitwohnsitze per Widmung sind ausgeschlossen, wenn der Anteil der Freizeitwohnsitze in einer Gemeinde 8 Prozent aller Wohnungen übersteigt oder das örtliche Raumordnungskonzept eine Vorsorge für den geförderten Wohnbau enthält [1]. Laut der Erhebung des Landes Tirol liegt der Anteil in 64 der 277 Tiroler Gemeinden über 8 Prozent [4]. Gerade in den gefragten Tourismusorten sind neue Freizeitwohnsitze damit praktisch nicht mehr möglich.

Gemeinde

Erfasste Freizeitwohnsitze

Anteil an allen Wohnungen

Westendorf

620

23,0 %

Seefeld in Tirol

631

21,2 %

Reith bei Kitzbühel

313

21,1 %

Ellmau

475

20,1 %

Kirchberg in Tirol

873

18,8 %

Kitzbühel

1.274

16,4 %

Reutte

25

0,6 %

Innsbruck

203

0,3 %

Kufstein

27

0,2 %

Tirol gesamt (277 Gemeinden)

rund 16.500

–

Quelle: Land Tirol, Erhebung der Freizeitwohnsitze gemäß § 14 Abs. 4 TROG, Stand 28. Mai 2026 [4]. Anteil bezogen auf alle Wohnungen laut Gebäude- und Wohnungszählung 2021. Summe für Tirol aus den Gemeindewerten berechnet.

Das Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde

Jede Tiroler Gemeinde führt ein Verzeichnis der zulässigen Freizeitwohnsitze [1]. Ein eingetragener Freizeitwohnsitz ist an das Objekt gebunden und kann mit ihm verkauft werden. Der Kauf eines solchen Objekts ist auch in Vorbehaltsgemeinden von der Erklärungspflicht ausgenommen [3]. Die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz kann unter bestimmten Voraussetzungen allerdings erlöschen [1].

Verlassen Sie sich deshalb nicht auf Aussagen wie „wurde immer schon als Ferienwohnung genutzt“. Maßgeblich ist eine aktuelle, schriftliche Bestätigung der Gemeinde aus dem Freizeitwohnsitzverzeichnis.

Unterlagen und Schlüssel für den Immobilienkauf in Tirol

Das Tiroler Grundverkehrsgesetz: Erklärung, Genehmigung und Anzeige

Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 regelt, unter welchen Voraussetzungen Grundstücke, Häuser und Wohnungen in Tirol erworben werden dürfen. Zu seinen ausdrücklichen Zielen gehört es, neue, unzulässige Freizeitwohnsitze zu verhindern [3]. Je nach Objekt und Käufer ist ein Erwerb erklärungs-, genehmigungs- oder anzeigepflichtig.

Vorbehaltsgemeinden: Erklärung bei fast jedem Kauf

Vorbehaltsgemeinden sind Gemeinden, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist. Die Landesregierung legt sie per Verordnung fest. Eine Gemeinde, deren Freizeitwohnsitzanteil 8 Prozent übersteigt, ist grundsätzlich als Vorbehaltsgemeinde festzulegen [3]. Seit 1. Jänner 2026 gilt die Vorbehaltsgemeindenverordnung 2026. Sie umfasst rund 180 der 277 Tiroler Gemeinden, darunter Innsbruck, Kitzbühel, Seefeld in Tirol, Kufstein und Reutte [5].

In einer Vorbehaltsgemeinde muss der Käufer gegenüber der Grundverkehrsbehörde erklären, dass durch den Erwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird. Das gilt auch für bebaute Grundstücke, also für Wohnungen und Häuser [3]. Ausgenommen sind unter anderem Erwerbe im engen Familienkreis, der Kauf eines bestehenden, eingetragenen Freizeitwohnsitzes und Grundstücke mit einer Widmung für Freizeitwohnsitze [3].

Die Liste wird regelmäßig überprüft, Änderungen treten jeweils mit 1. Jänner in Kraft [3]. Prüfen Sie deshalb vor jedem Kauf, ob die Gemeinde aktuell betroffen ist.

Unbebaute Baugrundstücke und land- und forstwirtschaftliche Flächen

Wer ein unbebautes Baugrundstück kauft, muss erklären, es innerhalb von zehn Jahren widmungsgemäß zu bebauen [3]. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, dazu zählen auch Bauernhäuser, sind genehmigungspflichtig. Meldet sich ein Landwirt als Interessent, wird die Genehmigung für einen Käufer ohne landwirtschaftlichen Betrieb in der Regel versagt [3]. Für eine reine Freizeitnutzung kommen solche Objekte praktisch nicht in Frage.

Anzeige, Grundverkehrsbehörde und Grundbuch

Grundverkehrsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, also die jeweilige Bezirkshauptmannschaft und in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat [3]. Ein erklärungs- oder genehmigungspflichtiger Erwerb ist dort binnen acht Wochen nach Vertragsabschluss schriftlich anzuzeigen [3]. In der Praxis übernimmt das meist der Notar oder Rechtsanwalt, der den Kaufvertrag errichtet.

Ins Grundbuch eingetragen wird der Käufer erst, wenn der Genehmigungsbescheid oder die Bestätigung der Grundverkehrsbehörde vorliegt [3]. Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung rechtskräftig versagt, ist der Erwerb rechtsunwirksam und bereits erbrachte Leistungen sind rückabzuwickeln [3][7]. Eine entsprechende Bedingung im Kaufanbot und die Abwicklung des Kaufpreises über ein Treuhandkonto schützen beide Seiten.

Käufer aus Deutschland, der EU und aus Drittstaaten

Staatsangehörige der EU und des EWR sind Österreichern beim Immobilienerwerb gleichgestellt [3]. Ein Käufer aus Deutschland braucht daher keine Genehmigung für Ausländer. In einer Vorbehaltsgemeinde muss er aber genauso wie ein Österreicher erklären, dass kein neuer Freizeitwohnsitz entsteht. Gleichgestellt sind auch britische Staatsbürger mit einem Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV [3].

Käufer aus Drittstaaten, etwa aus den USA oder aus Großbritannien ohne diesen Aufenthaltstitel, brauchen eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde. Sie setzt unter anderem ein öffentliches Interesse am Erwerb voraus, etwa ein wirtschaftliches, kulturelles oder soziales [3]. Für einen reinen Urlaubswohnsitz lässt sich dieses Interesse in der Praxis kaum begründen. Als Ausländer gelten auch Gesellschaften und Stiftungen, die mehrheitlich in ausländischer Hand sind [3].

Käufer

Grundverkehrsverfahren

Nutzung als Freizeitwohnsitz

Österreich

Erklärung in Vorbehaltsgemeinden, Anzeige bei der Behörde

Nur bei eingetragenem oder gewidmetem Freizeitwohnsitz

EU und EWR, z. B. Deutschland

Wie Österreicher

Nur bei eingetragenem oder gewidmetem Freizeitwohnsitz

Schweiz

Gleichstellung über das Freizügigkeitsabkommen; Umfang vorab mit der Behörde klären

Nur bei eingetragenem oder gewidmetem Freizeitwohnsitz

Drittstaaten, z. B. USA

Genehmigung erforderlich, öffentliches Interesse am Erwerb nötig

Nur bei eingetragenem oder gewidmetem Freizeitwohnsitz

 

Die Staatsbürgerschaft entscheidet also über das Verfahren, nicht über die Nutzung: Das Verbot neuer Freizeitwohnsitze gilt für alle Käufer gleichermaßen.

Strafen und Kontrollen bei unzulässiger Nutzung

Seit 1. März 2025 kann die unzulässige Nutzung oder Überlassung eines Freizeitwohnsitzes mit einer Geldstrafe von bis zu 80.000 Euro bestraft werden. Falsche oder verweigerte Auskünfte gegenüber der Behörde kosten bis zu 6.000 Euro [2]. Darüber hinaus sieht das Tiroler Grundverkehrsgesetz weitere Maßnahmen vor [3]:

  • Unterlassungsauftrag: Die Grundverkehrsbehörde trägt die sofortige Beendigung der unzulässigen Nutzung auf.
  • Zwangsversteigerung: Wird der Auftrag nicht befolgt, kann die Immobilie gerichtlich versteigert werden. Der bisherige Eigentümer darf dabei nicht mitbieten.
  • Beweislast: Hat der Eigentümer im Objekt keinen Hauptwohnsitz, muss er nachweisen, dass er es nicht als Freizeitwohnsitz nutzt.
  • Kontrollen: Die Behörden haben Zutrittsrechte und dürfen Auskünfte, etwa bei Energieversorgern, einholen.

Investorenwohnungen: Vorsicht bei der Eigennutzung

Apartments in touristisch geführten Anlagen werden oft mit der Möglichkeit angeboten, die eigene Einheit einige Wochen im Jahr selbst zu nutzen. Hier ist Vorsicht geboten: Räume im Wohnungseigentum werden einem Gastgewerbebetrieb nicht zugerechnet, wenn der Eigentümer oder seine Familie sie selbst nutzt [1].

Wie streng das ausgelegt wird, zeigt eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. April 2026. Der Miteigentümer einer Wohnung in einer gewerblichen Apartmentanlage in Neustift hatte laut Betreibervertrag Anspruch auf mehrere Wochen Eigennutzung pro Jahr. Für einen Kurzurlaub von wenigen Tagen in seiner eigenen Einheit bestätigte das Gericht eine Geldstrafe von 2.000 Euro [8]. Wer in Tirol in ein Anlagemodell investiert, sollte den Betreibervertrag deshalb vor dem Kauf genau prüfen lassen und nicht mit einer Eigennutzung der eigenen Einheit rechnen.

Freizeitwohnsitzabgabe und Leerstandsabgabe

Für zulässige Freizeitwohnsitze ist jährlich eine Freizeitwohnsitzabgabe zu bezahlen. Jede Gemeinde muss sie erheben und legt die Höhe per Verordnung fest. Das Gesetz gibt dafür je nach Nutzfläche einen Rahmen vor [9]:

Nutzfläche

Mindestbetrag pro Jahr

Höchstbetrag pro Jahr

Bis 30 m²

115 €

280 €

Über 30 bis 60 m²

230 €

560 €

Über 60 bis 90 m²

340 €

810 €

Über 90 bis 150 m²

490 €

1.150 €

Über 150 bis 200 m²

680 €

1.610 €

Über 200 bis 250 m²

880 €

2.070 €

Über 250 m²

1.060 €

2.530 €

 

Die Abgabe ist selbst zu berechnen und bis 30. April zu bezahlen [9]. Seit 1. Jänner 2026 gilt zudem eine neu geregelte Leerstandsabgabe, die Gemeinden für Wohnungen ohne Hauptwohnsitzmeldung erheben können. Freizeitwohnsitze sind davon ausgenommen, da für sie bereits die Freizeitwohnsitzabgabe anfällt [9].

Immobilie kaufen in Kitzbühel, Seefeld & Co.: Was das für Ihre Suche bedeutet

In Kitzbühel sind laut Land Tirol 1.274 Freizeitwohnsitze erfasst, das entspricht 16,4 Prozent aller Wohnungen [4]. Ähnlich hoch ist der Anteil in Seefeld in Tirol oder Kirchberg in Tirol. Neue Freizeitwohnsitze per Widmung sind dort ausgeschlossen [1]. Wer in Kitzbühel eine Immobilie kaufen und sie auch zur Erholung nutzen möchte, ist daher auf Objekte angewiesen, die bereits im Freizeitwohnsitzverzeichnis eingetragen sind. Solche Objekte sind selten und entsprechend gefragt.

Für alle anderen Immobilien bleiben im Wesentlichen zwei Wege: die Nutzung als Hauptwohnsitz, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Tirol verlegen, oder die dauerhafte Vermietung an Mieter mit Hauptwohnsitz. Bei jedem Objekt aus unseren aktuellen Immobilienangeboten klären wir mit Ihnen, welche Nutzung rechtlich möglich ist.

Ein Hinweis für Objekte im benachbarten Pinzgau: In Zell am See oder Saalfelden gilt das Salzburger Landesrecht mit eigenen Regeln für Zweitwohnungen.

Checkliste: Das sollten Sie vor dem Kaufanbot prüfen

  1. Nutzung festlegen: Hauptwohnsitz, Freizeitwohnsitz oder Vermietung. Davon hängt alles Weitere ab.
  2. Vorbehaltsgemeinde prüfen: Liegt die Immobilie in einer Gemeinde der aktuellen Vorbehaltsgemeindenverordnung?
  3. Freizeitwohnsitz-Status bestätigen lassen: Wird das Objekt als Freizeitwohnsitz angeboten, holen Sie eine aktuelle, schriftliche Bestätigung der Gemeinde aus dem Freizeitwohnsitzverzeichnis ein.
  4. Widmung und Grundbuch prüfen: Auszug aus dem Flächenwidmungsplan und aktueller Grundbuchsauszug mit allen Lasten und Anmerkungen.
  5. Käuferseite klären: Staatsbürgerschaft bzw. Gleichstellung, bei Gesellschaften die Beteiligungsverhältnisse.
  6. Kaufanbot absichern: Wirksamkeit erst nach der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung, Kaufpreis bis dahin auf ein Treuhandkonto.
  7. Erklärung wahrheitsgemäß abgeben: Geben Sie die Erklärung, dass kein neuer Freizeitwohnsitz entsteht, nur ab, wenn sie auf Ihre geplante Nutzung zutrifft.
  8. Betreiberverträge prüfen: Bei Anlagemodellen auf Regelungen zur Eigennutzung achten.
  9. Laufende Kosten einplanen: Freizeitwohnsitzabgabe, gegebenenfalls Leerstandsabgabe sowie Betriebskosten und Rücklage.

 

Häufige Fragen zum Freizeitwohnsitz in Tirol

Darf ich in Tirol eine Wohnung als Freizeitwohnsitz kaufen?

Nur, wenn die Wohnung bereits als Freizeitwohnsitz zulässig ist, etwa durch einen Eintrag im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde oder eine entsprechende Widmung [1]. Gewöhnliche Wohnungen und Häuser dürfen nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden. In Vorbehaltsgemeinden erklären Käufer das beim Erwerb ausdrücklich [3].

Was ist eine Vorbehaltsgemeinde in Tirol?

Eine Gemeinde mit besonders hohem Druck auf den Wohnungsmarkt, die die Landesregierung per Verordnung festlegt. Seit 1. Jänner 2026 sind das rund 180 der 277 Tiroler Gemeinden [5]. Wer dort eine Immobilie kauft, muss in der Regel erklären, dass kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird [3].

Brauchen Deutsche eine Genehmigung für den Immobilienkauf in Tirol?

Nein. Deutsche sind als EU-Bürger Österreichern gleichgestellt und brauchen keine Genehmigung für Ausländer [3]. Sie unterliegen aber denselben Regeln wie Österreicher: Erklärung in Vorbehaltsgemeinden, Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde und das Verbot neuer Freizeitwohnsitze.

Was ist der Unterschied zwischen Zweitwohnsitz und Freizeitwohnsitz?

„Zweitwohnsitz“ ist ein umgangssprachlicher Begriff für einen weiteren Wohnsitz neben dem Hauptwohnsitz. Ein Freizeitwohnsitz ist rechtlich über die Nutzung definiert: Er dient dem Aufenthalt im Urlaub, in den Ferien, am Wochenende oder sonst zu Erholungszwecken [1]. Eine Wohnung, die Sie aus beruflichen Gründen nutzen, ist kein Freizeitwohnsitz.

Wie erkenne ich, ob eine Immobilie ein legaler Freizeitwohnsitz ist?

Maßgeblich ist das Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde [1]. Lassen Sie sich den Eintrag vor dem Kaufanbot schriftlich bestätigen. Eine Nebenwohnsitzmeldung, eine bisher bezahlte Freizeitwohnsitzabgabe oder die Aussage des Verkäufers sind kein Nachweis [6].

Welche Strafe droht bei einem illegalen Freizeitwohnsitz in Tirol?

Eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Euro [2]. Zusätzlich kann die Grundverkehrsbehörde die Nutzung untersagen. Wird das nicht befolgt, droht die Zwangsversteigerung der Immobilie [3].

Darf ich eine Investorenwohnung in Tirol selbst nutzen?

Das ist rechtlich riskant. Nutzt der Eigentümer seine Einheit in einer touristischen Anlage selbst zur Erholung, kann das als unzulässiger Freizeitwohnsitz gelten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dafür im April 2026 eine Strafe für einen Aufenthalt von wenigen Tagen bestätigt [8].

Wie hoch ist die Freizeitwohnsitzabgabe in Tirol?

Die Gemeinde legt sie per Verordnung fest. Der gesetzliche Rahmen reicht je nach Nutzfläche von 115 Euro bis 2.530 Euro pro Jahr [9].

Wird das Freizeitwohnsitzverbot in Tirol gelockert?

Eine Lockerung ist derzeit nicht beschlossen. Kitzbühels Bürgermeister hat im Dezember 2025 sogenannte „qualifizierte Nebenwohnsitze“ vorgeschlagen [10]. Geltendes Recht ist das nicht. Zuletzt wurden die Regeln vielmehr verschärft, etwa durch den höheren Strafrahmen seit März 2025 [2].

Wer unterstützt beim Immobilienkauf in Tirol rund um das Thema Freizeitwohnsitz?

Leutgeb Immobilien in Innsbruck begleitet Käufer in ganz Tirol von der Klärung der geplanten Nutzung über die Prüfung der Unterlagen und den Finanzierungsvergleich bis zur Übergabe. Die Vertragsabwicklung erfolgt mit einer Partnerkanzlei. So laufen alle Schritte bei einem Ansprechpartner zusammen.

Quellen

[1] - RIS: Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) – geltende Fassung

[2] - RIS: § 13a TROG 2022 – Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze, in Kraft seit 1. März 2025

[3] - RIS: Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG) – geltende Fassung, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2025

[4] - Land Tirol: Erhebung der Freizeitwohnsitze gemäß § 14 Abs. 4 TROG, Stand 28. Mai 2026

[5] - RIS: Vorbehaltsgemeindenverordnung 2026, LGBl. Nr. 100/2025

[6] - Land Tirol: Leitfaden zum Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), Stand Juni 2025

[7] - Brandauer Rechtsanwälte: Grundverkehr Tirol – Genehmigung & Erklärung 2026

[8] - Landesverwaltungsgericht Tirol: Erkenntnis vom 24. April 2026, LVwG-2026/38/0344-7

[9] - RIS: Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) – geltende Fassung

[10] - Tiroler Tageszeitung: Kitzbühels Bürgermeister prescht bei Freizeitwohnsitzen vor, 17. Dezember 2025

 

Stand: 22.10.2026. Die Inhalte dieses Beitrags wurden sorgfältig recherchiert. Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Der Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung.